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webERV Service

Die Übermittlungsstelle als Ihr Service-Partner für den elektronischen Rechtsverkehr

Aufgabe der Übermittlungsstelle

Der "Elektronische Rechtsverkehr" ist ein Kommunikationssystem des Bundesministeriums für Justiz um Eingaben an Gerichte/Behörden in elektronischer Form zwischen den Teilnehmern (Rechtsanwälte, Notare, Banken, Versicherungen und Unternehmen) und der Gerichtsbarkeit abzuwickeln.
Der Einbringer (Teilnehmer) einer elektronischen Eingabe  hat sich dabei einer Übermittlungsstelle zu bedienen.

Teilnehmer senden "Eingaben" an
Übermittlungstellen, diese prüfen formale Richtigkeit und leiten Eingaben an das
Bundesrechenzentrum zur Verteilung an
Gerichte weiter bzw. vice versa.


Voraussetzungen auf Teilnehmerseite

  • Software-Anwendung für webERV (Lösungen siehe Übersicht SW-Anbieter, bei Eigenentwicklung siehe Informationen für Software-Entwickler)
  • Internet-Anbindung an Übermittlungsstelle, die von jeweiliger Software-Anwendung unterstützt wird bzw. von Übermittlungsstelle zertifiziert wurde.
  • gültiger Anschriften-Code (ADVM-Code) - siehe Pkt. 1 Rechtliche Grundlagen

>> zu Informationen für Software-Entwickler


>> zu Übersicht SW-Anbieter


>> zu MANZ webERV Software

 

Nutzungsentgelt & Gebühren

Das Nutzungsentgelt für MANZ webERV Service setzt sich aus einer monatlichen Grundgebühr und einer Übertragungsgebühr für jeden eingebrachten Schriftsatz sowie für jede Teilnehmer-Direktzustellung zusammen.
Die Verrechnung der Nutzungsentgelte erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein.

Die Einhebung der anfallenden Gerichtsgebühren erfolgt jeweils mittels Gebühreneinzug durch den Bund.

>> zu den Entgeltbestimmungen

 

Rechtliche Grundlagen

Das Gerichtsorganisationsgesetz enthält die Vorschriften zum Elektronischen Rechtsverkehr - (§ 89a ff GOG, RGBl 217/1896, in der jeweils gültigen Fassung) und regelt unter anderem:

  1. Den Kreis der zulässigen Teilnehmer. Prinzipiell darf jeder am ERV teilnehmen, der einen so genannten Anschriftencode (ADVM-Code) nachweisen kann. Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern wird der Anschriftencode von ihren jeweilgen Interessenverbänden (Kammern) zugewiesen, alle anderen Teilnehmer erhalten diesen via Antrag vom Bundesrechenzentrum im Auftrag des Bundesministerium für Justiz. Für Rechtsanwälte, Notare, Kredit- und Finanzinstitute sowie inländische Versicherungen ist zudem die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend (§89c Abs 5 GOG).
  1. Die Rechtsverbindlichkeit der Übermittlungen.
  1. Die Tatsache, dass ein Schriftsatz dann als eingebracht gilt, wenn die Übermittlungsstelle dem Teilnehmer rückgemeldet hat, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenzentrum übernommen hat (§ 89d GOG).

Die Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006, BGBl II 481/2005, in der jeweils gültigen Fassung) regelt unter anderem:

  • Dass sich der Einbringer (Teilnehmer) einer elektronischen Eingabe einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat (§3 Abs1).
  • Die Form der elektronischischen Einbringung (Datenformate, etc.)
  • Besondere Bstimmungen für Firmenbuch- und Grundstückverfahren sowie für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB

Im Gerichtsgebührengesetz (GGG, (§ 4 Abs. 4), in der jeweils gültigen Fassung) ist zudem festgelegt, dass im Elektronischen Rechtsverkehr ausschließlich der Gebühreneinzug für die Bezahlung der Gerichtsgebühren zulässig ist.


 

Informationen für Software-Entwickler

Zur Nutzung des MANZ webERV Service (Übermittlungsstelle) benötigt der Teilnehmer eine geeignete Software-Anwendung (Eingabe- und Empfangsprogramm). Bei der Erstellung von Software-Lösungen sind die Spezifikationen der webERV-Schnittstellenbeschreibung je Anwendungsfall zu berücksichtigen. Die jeweils aktuellen Versionen der Spezifikationen sind auf der Website www.edikte.justiz.gv.at/erv im "Bereich Schnittstellenbeschreibung" auffindbar.

MANZ stellt zur Unterstützung bei der Software-Entwicklung einen Zugang zu einem Testserver bereit.


Wichtig:

Software-Anwendungen müssen vor erstmaliger Inbetriebnahme vom Hersteller bei der Übermittlungsstelle auf Einhaltung der Schnittstellen-Spezifikationen überprüft werden.

Für weitere Informationen stehen wir diesbezüglich jederzeit zur Verfügung.

Kontaktdaten:
Thomas Kauderer
+43 1 531 61-631
Thomas.Kauderer@manz.at

 

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